Änderungen im Prämienverfahren der VBG

Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) belohnt Mitgliedsunternehmen, die über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus in unfallverhütende und gesundheitserhaltende Maßnahmen investiert haben.

Die VBG belohnt Unternehmen, die in unfallverhütende und gesundheitserhaltende Maßnahmen investieren. Foto: LSB NRW
Die VBG belohnt Unternehmen, die in unfallverhütende und gesundheitserhaltende Maßnahmen investieren. Foto: LSB NRW

Dabei ist die Prämie eine Beteiligung der VBG an den Investitionskosten des Unternehmens und erfolgt ausschließlich für Unternehmen bestimmter Gefahrtarif-bzw. Teilgefahrtarifstellen gemäß des aktuellen Gefahrtarifs der VBG.

Da im Rahmen des Prämienverfahrens der VBG die Laufzeit der bisherigen Prämienkataloge zum 31. Dezember 2017 endet, hat die VBG geprüft, welche Gefahrtaif- bzw. Teilgefahrtarifstellen ab dem Jahr 2018 am Prämienverfahren der VBG teilnehmen können und gleichzeitig fest-gelegt, welche Präventionsmaßnahmen zukünftig prämiert werden. Dabei ergibt sich, dass ab dem Jahr 2018 folgende Unternehmen am Prämienverfahren der VBG teilnehmen können:

  • Sicherheitsunternehmen
  • Unternehmen der Zeitarbeit
  • Sportunternehmen mit bezahlten Sportlerinnen und Sportlern
  • Unternehmen der Glas-Industrie, Grobkeramik und Feinkeramik
  • Unternehmen aus dem Bereich Bahnen und Bahndienstleistungen, Kraftfahrbetriebe

Insofern hat der Vorstand der VBG für diese Branchen neue Prämienkataloge beschlossen, die eine ab dem Jahr 2018 gültige Aufstellung der jeweils prämierbaren branchenspezifischen Präventionsmaßnahmen enthalten.

Zusätzlich zu den neuen Prämienkatalogen gilt – bereits für das Jahr 2017 – eine neue Höchstprämienregelung. Während die alte Höchstprämie für alle prämienberechtigten Unternehmen gleichermaßen auf 10.000 Euro je Jahr festgesetzt war, richtet sich die neue nach der Höhe des Entgeltes des jeweiligen prämienberechtigten Unternehmens. Sie beträgt je Jahr 10.000 Euro zuzüglich eines Tausendstels der mit dem Entgeltnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr gemeldeten Arbeitsentgelte der Versicherten – maximal jedoch 50.000·Euro.

Auch zukünftig wird je Prämienjahr nur eine Prämie pro Unternehmen gezahlt wird. Diese kann sich aus der Umsetzung einer oder mehrerer prämierbarer Präventionsmaßnahmen ergeben. Es wird den Unternehmen daher empfohlen, im Kalenderjahr getätigte Investitionen zu sammeln und erst dann einzureichen, wenn im laufenden Jahr keine weiteren Investitionen in prämierbare Präventionsmaßnahmen mehr getätigt werden.

Teilnehmen können Vereine, die das Prämienantragsformular ausfüllen, unterschreiben und inklusive der Nachweise der getätigten Investitionen bis zum 11. Februar des Folgejahres der VBG auf dem Postweg zusenden. Dabei dürfen für die Vereine keine Beitragsrückstände bestehen und es dürfen keine Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften vorliegen oder festgestellt worden sein.

Die beschriebenen Änderungen im Prämienverfahren der VBG sind in Paragraph 38a der Satzung der VBG festgelegt.

Opens external link in new windowAktuelle Informationen zum Prämienverfahren der VBG

(Quelle: VBG)


  • Die VBG belohnt Unternehmen, die in unfallverhütende und gesundheitserhaltende Maßnahmen investieren. Foto: LSB NRW
    Die VBG belohnt Unternehmen, die in unfallverhütende und gesundheitserhaltende Maßnahmen investieren. Foto: LSB NRW