Auswirkungen des Mindestlohngesetzes auf Vereine

Zum 01. Januar 2015 tritt das Mindestlohngesetz in Kraft, das auch Auswirkungen auf die Vereinslandschaft haben wird. Die Führungsakademie des DOSB hat die wichtigsten Informationen dazu zusammengefasst.

Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind von dem Gesetz nur betroffen, wenn Vergütungen gezahlt werden, die den Freibetrag übersteigen. Foto: picture-alliance
Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind von dem Gesetz nur betroffen, wenn Vergütungen gezahlt werden, die den Freibetrag übersteigen. Foto: picture-alliance

Für den Großteil der Vereine, die ausschließlich über ehrenamtliche Mitarbeiter verfügen, wird das Mindestlohngesetz keine Rolle spielen. Aber auch in Vereinen gibt es einige Beschäftigungsformen, auf die das Mindestlohngesetz Anwendung findet. Dies betrifft geringfügige Beschäftigungen, Übungsleitervergütungen, die den Freibetrag übersteigen, Vertragsamateure und hauptamtliche Beschäftigungen. Hier sind beispielsweise Auswirkungen auf die Planung der Personalkosten sowie die Anpassung und Dokumentation der Arbeitszeiten zu beachten.

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(Quelle: Rechtstelegramm Führungsakademie des DOSB)


  • Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind von dem Gesetz nur betroffen, wenn Vergütungen gezahlt werden, die den Freibetrag übersteigen. Foto: picture-alliance
    Übungsleiterinnen und Übungsleiter sind von dem Gesetz nur betroffen, wenn Vergütungen gezahlt werden, die den Freibetrag übersteigen. Foto: picture-alliance