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Die wirtschaftlichen Leistungen von ehrenamtlich Engagierten (auch im Sport) und die Abgrenzung zu sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen ist eine viel diskutierte Frage innerhalb der Zivilgesellschaft.
Am Mittwoch (16.8.) hat das Bundessozialgericht (BSG) in einem Urteil bestätigt: Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden (Az.: B 12 KR 14/16 R).
„Der DOSB begrüßt das Urteil, da es dokumentiert, dass die Zahlung von Aufwandsentschädigungen, auch wenn diese im ehrenamtlich-administrativen Kontext gewährt werden, nicht dazu führen, dass sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse entstehen", sagt Andreas Klages, stellvertretender Geschäftsbereichsleiter Sportentwicklung des DOSB. Wichtig sei hierbei, so Klages, "dass das Gericht die mangelnde Erwerbsabsicht betont, da eine solche auch nicht im Einklang mit dem Ehrenamtsverständnis des DOSB steht.“
Hintergrund
Geklagt hatte eine Kreishandwerkerschaft, deren Kreishandwerksmeister für seine ehrenamtliche Tätigkeit in dieser Position jährlich eine Aufwandsentschädigung von rund 6.500 Euro erhalten hat. Die Deutsche Rentenversicherung Bund vertrat die Auffassung, der Kreishandwerksmeister sei abhängig beschäftigt, weil er nicht nur repräsentative, sondern auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen habe, und forderte pauschale Arbeitgeberbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
(Quelle: DOSB / LSB Hessen)
Ehrenamtliche Übungsleiter/innen erhalten in der Regel lediglich eine geringe Aufwandsentschädigung für ihr Engagement. Foto: LSBNRW
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