Das Ehrenamt soll nicht unter das Mindeslohngesetz fallen

Ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen sollen nicht unter das Gesetz zur Einführung eines einheitlichen Mindeslohnes fallen. Das hat der Sportausschuss des Bundestages erklärt.

Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Foto: LSB NRW
Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Foto: LSB NRW

Das Gremium verabschiedete in seiner Sitzung am Donnerstag (3. Juli) mit den Stimmen der Koalitions-Fraktionen eine entsprechende Protokollnotiz. Sie solle als ergänzender Beitrag zum sogenannten Tarifautonomiestärkungsgesetz gesehen werden, das im Parlament am selben Tag mit großer Mehrheit verabschiedet wurde. Danach gilt von Januar nächsten Jahres an in Deutschland ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde.

„Die Koalitions-Fraktionen sind mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales darin einig, dass ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen nicht unter dieses Gesetz fallen“, heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses.

Von einer "ehrenamtlichen Tätigkeit" im Sinne des Gesetzes sei immer dann auszugehen, wenn sie „nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung“, sondern von dem Willen geprägt sei, sich für das Gemeinwohl einzusetzen. Liege diese Voraussetzung vor, seien auch Aufwandsentschädigungen für mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Höhe, unschädlich.

„Auch Amateur- und Vertragssportler fallen nicht unter den Arbeitnehmer-Begriff, wenn ihre ehrenamtliche sportliche Betätigung und nicht die finanzielle Gegenleistung für ihre Tätigkeit im Vordergrund stehen“, heißt es in der Notiz.

Die Opposition-Vertreter im Sportausschuss bemängelten zwar, das eine solche Protokollnotiz keinerlei Rechtskraft entfalte. Doch der Vertreter des Ministeriums erklärte, sein Haus gehe davon aus, dass das Gesetz keine Auswirkungen auf den ehrenamtlichen Sektor haben werde.

(Quelle: DOSB-Presse, Ausgabe 28-31)


  • Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Foto: LSB NRW
    Ehrenamtliche Übungsleiter und andere ehrenamtlich tätige Mitarbeiter in Sportvereinen fallen nicht unter das Mindestlohngesetz. Foto: LSB NRW