Elektronische Steuererklärung für Übungsleiter

Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Übungsleiterpauschale nicht danach, ob ein Übungsleiter als Arbeitnehmer oder selbständig tätig ist.

Übungsleiter sollen ihre Einkommenssteuererklärung künftig elektronisch versenden. Foto: picture-alliance
Übungsleiter sollen ihre Einkommenssteuererklärung künftig elektronisch versenden. Foto: picture-alliance

Die Übungsleiterpauschale ist auch keiner bestimmten Einkunftsart zugeordnet. Von denjenigen Übungsleitern, die hiermit keine Arbeitnehmertätigkeit ausüben, wird allerdings ab sofort erwartet, dass sie ihre Einkommensteuererklärung elektronisch versenden.

Hierzu ist eine vorgelagerte Authentifizierung notwendig, die beim Online-Finanzamt unter www.elster.de erfolgen kann. Die eigenhändige Unterschrift (auf einem Papierausdruck) wird durch die elektronische Signatur ersetzt.

Hintergrund ist keine spezifisch an den Sportbereich adressierte Änderung, vielmehr sind alle gesellschaftlichen Bereiche betroffen. Bereits seit 2011 ist eine gesetzliche Pflicht zur elektronischen Übermittlung bestimmter Steuerklärungen verankert gewesen. Hinzu tritt aktuell ein Wegfall der Belegvorlagepflicht.

Unerheblich ist, dass Einnahmen im Rahmen der Pauschale gar nicht zur Besteuerung führen. Da die Einnahmen eingetragen werden müssen, besteht eine Pflicht zur Abgabe der (elektronischen) Erklärung. Hiervon ausgenommen sind Härtefälle. Die Pflicht zur elektronischen Übermittlung gilt ferner nicht, wenn neben der Übungsleitertätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Steuerabzug erzielt werden und die Gewinneinkünfte  (z.B. aus der Übungsleitertätigkeit) nicht mehr als 410 Euro betragen.

(Quelle: DOSB-Presse Ausgabe 10)


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    Elektr.Einkommenssteuer dpa