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Der Deutsche Bundestag hat am 27. Juni den Schwellenwert für die Ernennung eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben und Vereinen verdoppelt.
Seit letztem Jahr gilt die neue Datenschutzgrundverordnung, die auch für Sportvereine Relevanz hat. Foto: picture-alliance
Eine Lockerung der Datenschutzbestimmungen ist damit jedoch nicht verbunden. Darauf weisen Datenschutzexperten hin. Statt bisher 10 müssen sich künftig „in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“, damit laut Paragraf 38 des Bundesdatenschutzgesetzes ein Datenschutzbeauftragter ernannt werden muss. Damit ist jedoch keine Lockerung der übrigen Datenschutzvorgaben gemäß der neuen Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) verbunden.
In einer Stellungnahme für den DOSB heißt es, die Anpassung könne zwar in personeller Hinsicht eine Entlastung für die Vereine darstellen, „vor allem für Vereine, die bereits notwendige Maßnahmen ergriffen und dem Datenschutz entsprechende Aufmerksamkeit geschenkt haben“. Ein Risiko, dass durch die Lockerung die Vorgaben zur DSGVO vernachlässigt würden, sei allerdings gegeben. „Daher wird es in der Praxis unausweichlich sein, dass es weiterhin Personen gibt, die die datenschutzrechtlichen Aspekte im Auge behalten. Denn der Vorstand des Vereins bleibt auch in Zukunft für die Umsetzung der DSGVO und bei Verstößen verantwortlich."
Die jetzt vom Bundestag beschlossene neue Regelung wurde beispielsweise in einer Mitteilung des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV) als „eine große Entlastung für die ehrenamtliche Arbeit in unseren Sportvereinen“ angekündigt.
(Quelle: DOSB-Presse Nr. 28)
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