Informationen zum Transparenzregister

In den letzten Wochen haben den DOSB zahlreiche Anfragen rund um das Transparenzregister erreicht. Der DOSB informiert an dieser Stelle über den aktuellen Stand.

Foto: picture-alliance
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Fragen und Antworten:

1. Sind die aktuell vom Bundesanzeiger Verlag für den Zeitraum 2017 bis 2019 versandten Gebührenbescheide rechtmäßig?

Der DOSB hat Ende 2019 erreicht, dass das Bundesministerium der Finanzen für gemeinnützige Vereine der Möglichkeit einer Gebührenbefreiung auf Antrag zugestimmt hat. Diese Regelung galt ab dem 1. Januar 2020. Eine rückwirkende Befreiung war ebenso wenig erreichbar wie eine generelle Befreiung ohne Antragstellung. Somit ist der Bundesanzeiger Verlag berechtigt, die Gebühren für die Jahre 2018 und 2019 über jeweils 2,50 Euro zu erheben. Auch der z.T. geltend gemachten halben Jahresgebühr für 2017 kann nicht die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden, da für diese Gebühr – abweichend von § 195 BGB – eine vierjährige Verjährungsfrist gilt (§ 13 Absatz 3 Satz 2 BGebG).

2. Kann auch nun noch ein Antrag auf Gebührenbefreiung für das Jahr 2020 gestellt werden?

Dies ist leider nicht mehr möglich, da die Gebührenbefreiung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 TrGebV an eine Antragstellung bis zum Ende des Jahres gebunden ist .

3. Muss der Antrag auf Gebührenbefreiung jedes Jahr erneut gestellt werden?

Dies ist nicht der Fall. Die Dauer der Gebührenbefreiung richtet sich nach der Gemeinnützigkeitsbescheinigung, die der Verein bei der Antragstellung vorgelegt hat. Beispiele:

  • Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2018 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel 2021. Einen rechtzeitigen Eingang unterstellt, könnte er für seinen auf 2021 bezogenen Antrag diesen neuen Bescheid vorlegen und müsste in den Jahren 2022 und 2023 keinen erneuten Antrag stellen.
  • Der Verein hat für 2020 erfolgreich Gebührenbefreiung beantragt und dabei als Nachweis einen Freistellungsbescheid vorgelegt, der 2019 oder 2020 ausgestellt ist. Einen neuen Bescheid erhält er von seinem Finanzamt somit in der Regel erst 2022 oder 2023. Bis dahin kann er keinen aktuelleren Nachweis über seine Ge-meinnützigkeit vorlegen als bei der letztjährigen Antragstellung und müsste daher auch erst dann für die drei folgenden Jahre erneut die Gebührenbefreiung beantra-gen.

4. Erhalten Vereine, die einen Antrag auf Gebührenbefreiung gestellt haben, einen Bescheid des Bundesanzeiger Verlags?

Nach Auskunft des Verlags erhält jeder Verein, der einen Antrag gestellt hat, nach Vorlage aller (ggf. nachgeforderter) Unterlagen eine Bestätigung, dass er keiner Gebührenpflicht unterliegt. Daraus soll auch hervorgehen, bis wann die Befreiung gilt. Der Verlag hat gegen Ende 2020 eine Fülle von Befreiungsanträgen erhalten und arbeitet diese gerade sukzessive ab.

5. Trifft es zu, dass die vom DOSB im Dezember 2020 zur Antragstellung empfohlene E-Mail-Adresse gebuehrenbefreiung(at)transparenzregister.de  nicht mehr existiert?

Obwohl einige Vereine von vergeblichen Versuchen berichten, den Antrag auf diesem Weg zu stellen, besteht diese Möglichkeit weiterhin. Der Verlag empfiehlt nun allerdings die Antragstellung über seine Homepage. Hierfür genügt im ersten Schritt eine sogenannte Basis-Registrierung.

6. Kann das Transparenzregister von Vereinsvertretern zur Überprüfung, ob diese zur Antragstellung berechtigt sind, die Vorlage des Personalausweises verlangen? Ist dies mit den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung vereinbar?

Nach § 4 Abs. 2 S. 2 TrGebV muss der Antragsteller im Rahmen der Antragstellung seine Identität und seine Berechtigung, für den Verein handeln zu dürfen, belegen.

Geeigneter Nachweis für die Berechtigung ist bei einem handelnden Vorstand zum Beispiel ein aktueller Vereinsregisterauszug, aus dem sich die Stellung als Vorstand ergibt. Sofern nicht der gesetzliche Vertreter handelt, muss eine entsprechende Vollmacht vorgelegt wer-den. In beiden Fällen ist die Identität des Antragstellers gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 TrGebV i.V.m. § 3 TrEinV nachzuweisen, Hierzu reicht der Auszug aus dem Vereinsregister nicht aus, dieser Auszug bzw. die Vollmacht dienen lediglich dem Nachweis der Berechtigung zur Antragstellung. Die elektronische Übermittlung einer unbeglaubigten Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist nach der o. g. gesetzlichen Regelung zum Zwecke der Identifizierung ausreichend.

Bei der Antragstellung über die Homepage des Bundesanzeiger Verlages ist die verschlüsselte Datenübertragung nach dessen Angaben sichergestellt.

7. Kann der Antrag auch mit einem Brief gestellt werden?

Nein. Nach § 4 Absatz 1 Satz 1 TrGebV kann ein Antrag auf Gebührenbefreiung nur in einer von der registerführenden Stelle vorgegebenen elektronischen Form gestellt werden. Hierzu muss die registerführende Stelle nach § 4 Absatz. 1 Satz 2 TrGebV entweder eine Möglichkeit der Antragstellung per E-Mail oder über die Internetseite des Transparenzregisters zur Verfügung stellen.

8. Was ist bei der Antragstellung noch zu beachten?

Der Bundesanzeiger Verlag hat uns auf zwei Punkte hingewiesen, die bei der Bearbeitung häufig zu Problemen führen:

  • Vereine geben ihren Namen nur abgekürzt an. Wenn der „Turn- und Sportverein Musterstadt“ sich unter „TuS Musterstadt“ anmeldet, gibt es zwar kaum „Identifikati-onsprobleme“. Anders sei dies jedoch bei Großstädten, in denen mehrere Vereine mit ähnlichen Namen existieren und dann Abkürzungen der Städtenamen und oder der Ortsteile vorgenommen würden.
  • Es gibt Abweichungen zwischen dem im Vereinsregisterauszug eingetragenen Vor-stand und den als Vorstand unterzeichnenden Antragstellern.

Beides kann zu einer Verzögerung der Bearbeitung führen.

9. Wie ist es zu erklären, dass Vereine nach der Antragstellung über die E-Mail-Adresse des Transparenzregisters eine Nachricht erhalten, in der sie zur Vorlage von Unterlagen aufgefordert werden, die dem Antrag bereits als Anlage beigefügt waren?

Es handelt sich um eine automatisch generierte Eingangsbestätigung, die jeder Antragsteller unabhängig vom Umfang der bereits eingereichten Unterlagen erhält: Sollten noch Unterlagen fehlen, setzt sich der Bundesanzeiger Verlag mit dem betroffenen Verein in Ver-bindung.

10. Was hat es mit dem von der Bundesregierung bereits beschlossenen und dem Bundesrat zugeleiteten „Transparenz-Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinGw)“ auf sich?

Wie schon bei den bisherigen Gesetzgebungsvorhaben wurde der DOSB vom BMF erneut nicht in den Kreis der Verbände einbezogen, denen Anfang Januar 2021 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf gegeben wurde. Der DOSB hat nur durch einen Zufall von den weitergehenden Plänen des BMF erfahren, das sich hierbei im Wesentlichen auf die auf EU-Ebene beschlossene Harmonisierung der nationalen Transparenzregister beruft. Der Regierungsentwurf kann hier im Detail nachgelesen werden.

Danach soll das Transparenzregister künftig von einem Auffang- in ein Vollregister umgewandelt werden. Für bereits im Vereinsregister eingetragene Vereine ergibt sich dadurch die Pflicht, dem Transparenzregister selbst eine Reihe von Angaben zur Eintragung zu übermitteln. Diese Handlungspflichten ergeben sich aufgrund der Streichung von § 20 Ab-satz 2 GwG, mit der die aktuelle Ausnahmeregelung für im Vereinsregister eingetragene Organisationen wegfallen soll, eine Verpflichtung zur Übermittlung der in § 19 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 GwG angeführten Daten. Nach dem aktuellen Stand des Gesetzentwurfes soll für Vereine immerhin eine Übergangsfrist bis Ende 2022 gelten. Danach können unterlassene Mitteilungen allerdings mit einem Bußgeld geahndet werden.

Der DOSB bemüht sich um eine Änderung der vorgesehenen Pläne und würde es sehr begrüßen, wenn auch andere Verbände in diesem Punkt beim Bundesfinanzminister vor-stellig werden. Der heute bestehende Aufwand mit den Anträgen auf Gebührenbefreiung ist schon nicht mit dem Versprechen der Politik, für Bürokratieabbau und der Entlastung des Ehrenamtes eintreten zu wollen, in Einklang zu bringen. Durch die geplante „aktive Mitwirkungspflicht“ der Sportvereine würde dieser Aufwand noch weiter steigen und ist da-her nicht akzeptabel. Er ist auch inhaltlich nicht nachvollziehbar, da uns keine Fälle bekannt sind, in denen gemeinnützige Sportvereine im Rahmen illegaler Geldwäsche eine Rolle gespielt haben. Hinzu kommt, dass es sich bei dem „wirtschaftlich Berechtigten“ im Sinne des § 3 GwG, zu dem künftig detaillierte Angaben gefordert werden, bei nahezu allen Vereinen um den Vorstand handelt, dessen Identität bereits aus dem Vereinsregister hervorgeht.

11. Wohin können sich Vereine bei Fragen oder Beschwerden wenden?

  • Ansprechpartner für die gesetzlichen Grundlagen ist das Bürgerreferat des Bundesministeriums der Finanzen: buergerreferat(at)bmf.bund.de (Telefon: 030 / 18682 3300; Fax: 030 / 18682 3260)
  • Ansprechpartner für Fragen zur Umsetzung der gesetzlichen Regelungen für die Führung des Transparenzregisters und die Prüfung der Anträge auf Gebührenbefreiung ist die hier-mit vom BMF beliehene Bundesanzeiger Verlag GmbH service(at)transparenzregister.de  (Je nach Thema gibt es unterschiedliche Telefon-Durchwahlen, die der Startseite der Homepage www.transparenzregister.de zu entnehmen sind).
  • Einen guten „Einstieg“ bietet z.B. diese kompakte Zusammenfassung.

Gesetze und Verordnungen zur Orientierung:

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG)

Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (TrEinV)

Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes (BGebG)

(Quelle: DOSB)


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